15.06.2006 - Abmahnwelle gestoppt |
Im ersten Quartal 2006 kamen bei etwa 700 Onlineshop-Betreibern Abmahnungen wegen angeblich “nicht rechtskonformen Preisauszeichnungsdetails” an. Statt klein bei zu geben, zogen einige der Abgemahnten aber vor Gericht und wie vom Landgericht Bielefeld zuhören war…auch zu Recht! Das Urteil (Az: 15 O 53/06) ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat “gravierende Umstände für einen Rechtsmissbrauch” gesehen. Das Gericht vermutete außerdem “sachfremde Motive” von Abmahninitiator Digital WorldNet, da “sehr fraglich” sei, ob die “geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen”. Shopbetreiber im Internet können erst einmal aufatmen. Da das Prozeßrisiko für den Abmahninitiator Digital WorldNet dadurch erheblich gestiegen ist, wird man sich dort das Urteil und die Begründung desLandgerichts sehr genau ansehen, bevor man sich für Rechtsmittel entscheiden wird. Wäre zu wünschen, daß die Abzockerei im Internet, die es so nur in Deutschland gibt, dazu führt daß dieses Unwesen zumindest einen kleinenDämpfer erhalten hat. Bundesjustizministerin Zypries kritisierte indessen auf dem 57.Deutschen Anwaltstag in Köln die Abmahnpraxis scharf. Sie sollte besser dafür sorgen, daß dieser Straßenraub ein Ende nimmt und dem europäischen Recht angleichen…dazu ist sie da! Freiwillige Apelle angeldgierige Winkeladvokaten ohne jede Moral nützen hier wenig. (Quelle: SEOChannel)
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15.06.2006 - Suchmaschinen dürfen auf andere Websites verlinken |
“Deep Links” sind erlaubt…und damit auch “normale Links” Man muß sich keine großen Sorgen machen, daß die Links die man auf seiner Website oder Verzeichnis anbringt nicht erlaubt sein könnten. Laut Bundesgerichtshof akzeptiert ein Site-Betreiber der Inhalte ohne Zugangskontrollen bereitstellt, dass auf diese Inhalte über Links direkt zugegriffen wird. Das bereits schon etwas ältere Urteil vom Bundesgerichtshof vom Juli 2003, dem ein Streit zwischen der Handelsblatt-Gruppe und der Nachrichten-Suchmaschine Paperboy vorausgegangen war, ist immer noch hochaktuell weil es Seitenbetreiber gibt, die glauben sie könnten Inhalte veröffentlichen und dann gleichzeitig verbieten daß man darauf verlinkt. Offensichtlich ist bei diesen Leuten das Urteil des BGH noch nicht angekommen. Das Urteil bezog sich auf sogenannte “Deep-Links”. Leider ist mir das Aktenzeichen nicht bekannt, aber der BGH veröffentlicht ja alle seine Urteile. Wer sich die Mühe machen will, darf gerne etwas stöbern. Derartige “Suchdienste” kann auf Streithähne eine abkühlende Wirkung haben -;)) Wer nicht will, daß man auf seine Seiten verlinkt und auf die Inhalte Bezug nimmt, hat demnach genau zwei Möglichkeiten…entweder erschützt seine Inhalte mit einer Zugangskontrolle, was heute selbst Laien möglich ist, oder er veröffentlicht erst gar nichts, was noch der sicherste Weg wäre. Man kann im Netz auch ohne solche Streithähne ganz gut leben.
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15.06.2006 - Abmahnwelle bei Onlineshops |
| In letzter Zeit (03/06) wurden hunderte von Abmahnungen an
Online-Shop-Betreiber verschickt. Es gibt hierzu einen ausführlichen
Bericht unter "Reseller News" der für Betroffene hilfreich sein könnte.
Hier ist der Link: Computer Reseller News
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15.06.2006 - Prepaidguthaben darf nicht verfallen |
Prepaidguthaben darf nicht verfallen... Für Mobilfunkkunden,
die mit einer aufladbaren Prepaid-Karte telefonieren, könnte schon bald
eine entscheidende Hürde bei der Wahl ihres Anbieters genommen werden.
Es könnte schon bald beschlossen sein, dass eingezahltes
Gesprächsguthaben nicht mehr verfallen darf.
die beanstandeten Klauseln:
Die
Richter untersagten einem Netzbetreiber die Anwendung einer Klausel,
wonach ein Guthaben verfällt, wenn nicht innerhalb von 13 Monaten nach
der ersten Aufladung der Prepaid-Karte eine weitere Aufladung erfolgt.
In dem Urteil heißt es, der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens
eine Vorleistung erbracht. Da es dabei schließlich auch möglich sei,
dass größere Guthaben von über 100 Euro verfallen, liege eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Weiterhin
untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des
Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt.
Diese Regelung erschwere die Kündigung des Vertrages unnötig und
unzulässig. Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel,
nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen
Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden. Diese Regelung könne bei
der kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter
Schadensersatzanspruch gewertet werden. Das sei nicht erlaubt. Gegen
das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.
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15.06.2006 - VRGZ - Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler |
Es gibt einen neuen Verein im Netz. Und kaum ist er im Netz, vollbringt er auch schon Gutes. Der
Verein hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht um prüfen zu lassen
ob für Computer oder Handys zukünftig GEZ-Gebühren bezahlt werden
müssen, nur weil die Möglichkeit besteht eventuell Programme oder Musik
ablaufen zu lassen. Die GEZ scheint endlich einen Gegner
gefunden zu haben mit dem sie sich in Zukunft auseinandersetzen muß.
Zwangszahlungen ohne Widerspruch wird es nun nicht mehr so häufig geben
können. Ich weiß nicht wie Ihr darüber denkt, aber ich halte den
neuen Verein für eine gute Sache und wer die Möglichkeit hat, sollte
diesen Verein mit einer Mitgliedschaft unterstützen. Hier kommt die
Webadresse des Vereins... VRGZ
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15.06.2006 - Keine Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Mehrfachvertretung |
Hier ein Urteil des BGH zur Thematik von Rechtsanwälten die massenhaft Abmahnungen verschicken.
Sobald
Rechtsanwälte massenhaft Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Web
verschicken und dabei neben dem Konzern auch noch Verwarnungen im Namen
weiterer Tochterfirmen verschicken, muss der Abgemahnte überhaupt keine
Gebühren bezahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Lübbecke (Az. 3 C
314/04) jüngst entschieden und einem Advokaten den Ersatz seiner
Gebühren von fast 2000 Euro verweigert.
Im
entschiedenen Fall vertrat der Anwalt eine deutsche Spielbank und
schickte nachweislich mehr als 30 Abmahnungen an Website-Betreiber, die
für in Deutschland nicht zugelassene Online-Casinos die Werbetrommel
gerührt oder auf deren Homepages verlinkt hatten. Beim Verfahren vor
dem Amtsgericht Lübbecke nahm der Advokat nicht nur die Rechte der
deutschen Spielbank wahr, sondern auch die Interessen von fünf
Tochterunternehmen. Dabei setzte er insgesamt einen Streitwert von
50.000 Euro fest, berechnete für die Tätigkeit für den Mutterkonzern
784,50 Euro und erhob eine weitere Gebühr von 1176,80 Euro für die
Tochterfirmen. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht meinte.
Nach
Auffassung des Gerichts entfällt der Ersatzanspruch für
Anwaltsgebühren, wenn die Abmahnung nur deshalb erfolgt, um beim
Abgemahnten möglichst hohe Kosten entstehen zu lassen. Ein derartig
rechtswidriges Verhalten erblickte das AG vorliegend in dem Umstand,
dass der Advokat in der Vergangenheit zahlreiche gleich gelagerte
Abmahnungen verschickt hatte und in der jetzigen Abmahnung auch noch
die Rechte der Tochterfirmen geltend gemacht hatte. Dies sei aber nicht
notwendig gewesen, da eine einzige kostenpflichtige Abmahnung seitens
der Konzernmutter ausgereicht hätte. Aufgrund des Missbrauchs
verweigerte das Gericht dem Anwalt auch noch das Honorar von 784,50
Euro, das der Abgemahnte eigentlich hätte zahlen müssen. Begründung:
Der Ausschluss sei zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen
angemessen.
Abmahnungen und insbesondere
Serienabmahnungen sowie die damit verbundenen Anwaltskosten haben die
Gerichte schon häufig beschäftigt. Außer bei der Mehrfachvertretung
entfällt die Zahlungspflicht auch dann, wenn Anwälte
Wettbewerbsverstöße massenhaft abmahnen, um sich an den Gebühren zu
bereichern. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) München I in
einem Markenrechtsfall die Gebührenerstattung abgelehnt, da es sich um
eine Serienabmahnung zum alleinigen Zwecke des Geldverdienens gehandelt
habe. Schwierig gestaltet sich bei Serienabmahnungen naturgemäß die
Beweisführung, dass die Schreiben tatsächlich in Massen verschickt
wurden. Hilfreich können hier einschlägige Websites wie etwa
abmahnwelle.de und der angebotene Newsletter Abmahnwarner sein. Auch
einschlägige Web-Foren, in denen sich Betroffene austauschen, können
als Quelle dienen.
Eine Ersatzpflicht tritt
nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ferner dann nicht
ein, wenn sich der abmahnende Anwalt wegen eigener Betroffenheit selbst
das Mandat erteilt und die Rechtslage klar ist. So verweigerte der BGH
einem Advokaten dessen Honorar, nachdem dieser einen Wettbewerbsverstoß
eines Kollegen abmahnte, der auf seinem Briefkopf statt der rechtlich
zulässigen Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten fünf Teilbereiche
angegeben hatte. Begründung: Das Einschalten eines Anwalts sei dann
nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über ausreichende Sachkunde
verfüge und der Rechtsverstoß unschwer zu erkennen sei.
Aber
auch wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, steht der
Website-Betreiber hinsichtlich der Kosten nicht ganz schutzlos dar. Er
kann beispielsweise vor Gericht die Höhe der Abmahnkosten anzweifeln.
Hintergrund dafür ist, dass der Anwalt seine Gebühren anhand eines
fiktiven Streitwertes berechnet, der im Falle einer Klage gelten würde.
Dabei handelt es sich aber nur um eine Art Vorschlag, denn über den
Wert entscheidet nach Paragraf 3 Zivilprozessordnung allein das
Gericht. Das Anzweifeln der Höhe kann durchaus Erfolg haben, wie eine
Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zeigt. Im dortigen
Verfahren verlangte der Advokat für seine Abmahnung wegen des Verstoßes
gegen das Urheberrecht rund 450 Euro. Dem folgte die Amtsrichterin
hingegen nicht. Da am Berliner Gericht bereits mehrere andere gleich
gelagerte Fälle des gleichen Anwalts anhängig waren, sei das Schreiben
für die Abmahnung einem Musterformular gleichzusetzen, dessen
Versendung gleichfalls durch eine Sekretärin erfolgen könne. Statt den
450 Euro sprach das Gericht dem Anwalt nur eine Pauschale von 100 Euro
zu.
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15.06.2006 - Domainstreit um eingetragene Marke vs. Gattungsbegriff |
Ein hochinteressantes Urteil für Webmaster in und Inhabern von Domains
deren Name mit dem Markenrecht kollidiert. Hier gab es immer wieder
grosse Unsicherheiten.
Soweit eine
Internetadresse einen Gattungsbegriff darstellt und mit einer
gleichlautenden, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen
Marke kollidiert, gilt weiterhin "first come, first served". Stellt der
Markeninhaber bei der .de-Registry DeNIC einen Dispute-Antrag, so kann
der derzeitige Inhaber der Domain die Löschung des Antrages verlangen.
Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Az. 84 O 22/05).
Auslöser
des Urteils war der Streit um die Adresse www.investment.de, die sich
ein Webdesigner reserviert hatte, um dort ein Portal für
Finanzdienstleistungen aufzubauen. Der spätere Beklagte hatte vor der
Reservierung beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
"Investment" für Computer, Laptops und Zubehör eintragen lassen.
Nachdem er feststellen musste, dass die gleichlautende Domain bereits
anderweitig vergeben war, forderte er deren Inhaber zur Aufgabe der
Domain auf und stellte beim DeNIC einen Dispute-Antrag.
Nachdem
die Vergabestelle dem Antrag stattgab, forderte der Markeninhaber
abermals die Freigabe. Dem mochte der Webdesigner nicht folgen und
erhob seinerseits eine Feststellungsklage mit dem Antrag, dass das
Gericht feststellen solle, dass keine besseren Rechte an der Domain zu
Gunsten des Markeninhabers bestünden und das der Dispute-Eintrag wieder
gelöscht werden solle. Beiden Begehren gab das Landgericht statt.
Nach
Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen handle es sich bei dem
Begriff "Investment" um einen nicht unterscheidungsfähigen
Gattungsbegriff, der für langfristige Kapitalanlagen auf dem Sektor für
Finanzdienstleistungen stehe. Da die Markeneintragung aber für PCs und
Zubehör erfolgte, fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch
auf die mit dem Markennamen identische Internetadresse bestehe deshalb
nicht.
Hinsichtlich der Löschung des
Dispute-Eintrages kam der Vorsitzende Richter zu dem Ergebnis, dass der
Eintrag einen nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Designers darstelle.
Schließlich bewirke ein Dispute-Eintrag, dass diese Domain nicht mehr
verkauft werden kann, was den Inhaber in seinen Rechten beschneide.
Mit
Gattungsbegriffen als Internetadressen musste sich bereits der
Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Das höchste deutsche Zivilgericht
hatte in der richtungsweisenden Entscheidung "Mitwohnzentrale" schon
2001 entschieden, dass beschreibende Begriffe wie "Elektronik",
"Erbsen" und "E-Mail" frei als Internetadresse gewählt werden dürfen.
Dem stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, das für Gattungsbegriffe
ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit bestehe, da dieser
nur für eingetragene Marken gelte. In einem weiteren Grundsatzurteil
hat der BGH darüber hinaus festgelegt, dass die Vergabestelle weiterhin
nach dem Prinzip "frist come, first served" die .de-Domains vergeben
darf und bei einer Erstanmeldung zu keiner Prüfung verpflichtet ist, ob
die Registrierung möglicherweise Rechte von Dritten verletzt.
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15.06.2006 - Webdesigner dürfen in die Künstlersozialkasse |
Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung gefällt, die großen
sozialpolitischen Sprengstoff birgt: Die Künstlersozialkasse muss
Webdesigner versichern. Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich
2002, eine Webdesignerin zu versichern. Diese klagte beim Sozialgericht
Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Das Bundessozialgericht bestätigte
die Entscheidung (Az.: B 3 KR 37/04 R). Nach Ansicht der Richter ist
das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum Programmierer und
Webmaster -- durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit
geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter
vergleichbar ist und somit den Vorgaben des
Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht. Anzeige
Damit
ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle
Webdesigner. Laut Angaben der Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte, die die
Klägerin vertritt, stehen schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der
Warteliste der KSK, um den Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des
Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer
"brotlosen Kunst" zu fördern. Die Kasse wird zum Teil durch
Steuergelder und Abgaben finanziert.
Uwe Lehr von Beukenberg
Rechtsanwälte fürchtet, dass die Entscheidung allerdings dazu führt,
dass unabhängig von der Qualität der Leistung des Einzelnen jeder
erwerbsmäßig tätige Webdesigner in die Künstlersozialkasse aufgenommen
werden kann. Seiner Meinung nach muss der Gesetzgeber "entscheiden, ob
die Einrichtung der Künstlersozialkasse in der bisherigen Form
beibehalten werden kann und soll."
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15.06.2006 - "Domain-Grabbing" ist Erpressung |
LG München, 2000-09-14 W 5 KLs 70 Js 12730/99
"Domain-Grabbing" ist als Kennzeichenverletzung und Erpressung strafbar.
"Domain-Grabbing"
nennt die Registrierung bekannter Namen als Internetadresse, ohne
selbst ein Interesse an dem Namen zu haben. Dies ist als
Kennzeichenverletzung und sogar als Erpressung strafbar, wenn man von
den Markeninhabern Geld für die Freigabe der Adresse verlangt.
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15.06.2006 - Wann sind kostenlose Dienstleistungen wettbewerbswidrig...? |
KG Berlin, 2000-11-24 5 U 7264/00
Internet-Dienstleister dürfen ihren Kunden eine kostenlose Registrierung, der von ihnen gewünschten Internet - Adresse anbieten.
Unentgeltliche
Dienstleistungen sind nur wettbewerbswidrig, wenn das Angebot den
Kunden ohne reifliche Überlegung zur Annahme von kostenpflichtigen
Folgeleistungen zwingt. Die sei hier jedoch nicht der Fall. Auch wird
der Kunde nicht gezwungen, seine Adresse mit seiner Homepage von
anderen Anbietern kostenpflichtig registrieren zu lassen. Das Angebot
verstößt deshalb nicht gegen Wettbewerbsrecht.
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15.06.2006 - Hyperlink ist keine Urheberrechtsverletzung |
BGH - 2003-07-17 I ZR 259/00
Ein
Hyperlink auf eine mit Erlaubnis des Urhebers öffentlich zugänglich
gemachte Webseite, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält,
greift nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks
ein, das ausschließlich seinem Urheber zusteht.
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15.06.2006 - Gerichtsstand bei Einkauf im Internet |
LG Kleve - 2002-11-22 - 5 S 90/02
Bei einem Kauf im Internet ist der Gerichtsstand für die Geltendmachungvon Wandlung und Rücktritt der Wohnsitz des Käufers, und nicht der Sitzdes Verkäufers.
Der Käufer muß somit keine Angst haben, beiProblemen oder bei der Rückabwicklung des Kaufs, an dem womöglich weitentfernten Sitz des Verkäufers klagen zu müssen. Ein Urteil das hilft Unsicherheiten in diesem Bereich für den Käufer aus dem Weg zu räumen.
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15.06.2006 - Das Widerrufsrecht bei eBay |
Der BGH Karlsruhe hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03):
Internet-Auktionen
sind keine Versteigerungen, denn der Käufer könne die Ware nicht vorher
ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht
nach § 312 d BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1.) Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler, ein sogenannter powerseller, sein. 2.) Der ersteigerte Artikel muss fabrikneu sein. 3.) Der Kauf muss nach dem 1. November 2002 getätigt worden sein.
Dann
gilt (auch für Altkunden) folgendes: Der Kunde kann innerhalb von 14
Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Wenn der
Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluss des Vertrages über seine
Rechte informiert, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier
Wochen. Hat der Händler seine Kunden gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann muss er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen. Ab
einem Bestellwert von 40,- Euro sogar unfrei. Alle Waren, die seit dem
1. November 2002 gekauft wurden, können auch dann zurückgegeben werden,
wenn sie bis heute in Gebrauch waren. Einen Abzug für die Wertminderung
müssen die Käufer nicht zahlen.
Von Widerruf und Rückgabe
ausgeschlossen sind nur nach Maß gefertigte Produkte, bestimmte
Software oder Audio CD's, deren Siegel gebrochen ist.
Übrigens: Bei den eBay-"Sofortkäufen" ist die Sache ohnehin schon klar. Hier galt schon immer das Fernabsatzrecht.
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15.06.2006 - Spassbieter bei eBay zu Schadenersatz verurteilt. |
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Amtsgericht Bremen, AZ 16 C 168 / 05
Sollten Sie bei eBay einmal als Privatmann etwas verkaufen und derHöchstbietende teilt Ihnen anschließend mit, daß er Ihr Angebot nichtmehr benötige und deshalb auch nicht bezahlen werde, können Sie nunnach einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen Schadenersatz einklagen undden Spassbieter zur Rechenschaft ziehen.
Das Amtsgericht Bremenhat entschieden, dass Bieter, die ein Gebot abgeben obwohl sie die Waregar nicht haben wollen, mit einer Vertragsstrafe belegt werden können.Und zwar in Höhe von 30% des letzten Gebotes.
Im konkreten Fallhatte ein Mann ein Auto versteigert, das Höchstgebot lag bei knapp 6000Euro. Doch der Käufer gab an, er benötige den Wagen nicht mehr undwerde deshalb auch nichts zahlen. Die Richter sahen das anders undverurteilten ihn dazu, eine Strafe von knapp 2000 Euro an den Verkäuferzu bezahlen.
Wer also selbst Spaßbieter im Internet abschreckenwill, der sollte in seiner Auktion am Ende der AngebotsbeschreibungSpassbietern mit einer Strafe drohen - dann kann er sie später auchgerichtlich einklagen.
So bewahren Sie sich vor Schaden durch solche unseriöse Zeitgenossen die nur den ehrlichen Teilnehmern Schaden zufügen wollen.
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15.06.2006 - Verkaufsangebot bei Auktionen ist verbindlich |
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BGH - VIII ZR 13/01
Verkaufsangebot bei einer Internet-Auktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung.
EinMann hatte bei einer Internet- Auktion einen neuen VW Passat zum Preisvon 26350 DM ersteigert. Der PKW kostete nach Verkaufsliste 57000 DM,ein Mindestkaufpreis wurde bei der Auktion jedoch nicht angegeben. DasAuktionshaus weigerte sich das Fahrzeug herauszugeben und verlangte39000 DM.
Die Richter entschieden, dass das Auktionshaus denWagen zum höchsten Gebot herausgeben müsse. Willenserklärungen könntenauch per Mausklick abgegeben werden und der Vertrag sei somit wirksam.
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15.06.2006 - Hinweispflicht auf Versandkosten im Internet - Onlineshops, eBay.... |
OLG Köln - 2004-08-06 - 6 U 93/04 Internetverkäufer, die ihre Ware nur per Versand anbieten, also dieAbholung ausschließen, müssen die Preise richtig und klar angeben,sowie zügig auf anfallende Versandkosten hinweisen. Im konkretenFall warb ein Online-Mobiltelefonanbieter mit der Preisangabe "Handy ab0 Euro bei Vertragsbindung". Ein Hinweis auf die Versandkosten in Höhevon zehn Euro tauchte erst auf der dritten Seite auf. DasGericht sah die Versandkosten als wesentlichen Bestandteil desAngebots, vor allem bei der hier vorliegenden hohen Differenz zwischender Höhe der Preisangabe und der Höhe der Versandkosten. Da es sich zurTäuschung über den Endpreis eigne und zur Beeinträchtigung desWettbewerbs zum Nachteil der Konkurrenz führe, sei das Erwähnen derVersandkosten erst auf der dritten Seite unzulässig. Weitere nützliche Urteile finden Sie unter Heimarbeit-Testsieger
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