OnlineRecht

15.06.2006 - Abmahnwelle gestoppt

Im ersten Quartal 2006 kamen bei etwa 700 Onlineshop-Betreibern Abmahnungen wegen angeblich “nicht rechtskonformen Preisauszeichnungsdetails” an. Statt klein bei zu geben, zogen einige der Abgemahnten aber vor Gericht und wie vom Landgericht Bielefeld zuhören war…auch zu Recht! Das Urteil (Az: 15 O 53/06) ist aber noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht hat “gravierende Umstände für einen Rechtsmissbrauch” gesehen. Das Gericht vermutete außerdem “sachfremde Motive” von Abmahninitiator Digital WorldNet, da “sehr fraglich” sei, ob die “geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen”.

Shopbetreiber im Internet können erst einmal aufatmen. Da das Prozeßrisiko für den Abmahninitiator Digital WorldNet dadurch erheblich gestiegen ist, wird man sich dort das Urteil und die Begründung desLandgerichts sehr genau ansehen, bevor man sich für Rechtsmittel entscheiden wird.

Wäre zu  wünschen, daß die Abzockerei im Internet, die es so nur in Deutschland gibt, dazu führt daß dieses Unwesen zumindest einen kleinenDämpfer erhalten hat.

Bundesjustizministerin Zypries kritisierte indessen auf dem 57.Deutschen Anwaltstag in Köln die Abmahnpraxis scharf. Sie sollte besser dafür sorgen, daß dieser Straßenraub ein Ende nimmt und dem europäischen Recht angleichen…dazu ist sie da! Freiwillige Apelle angeldgierige Winkeladvokaten ohne jede Moral nützen hier wenig. (Quelle: SEOChannel)


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15.06.2006 - Suchmaschinen dürfen auf andere Websites verlinken

“Deep Links” sind erlaubt…und damit auch “normale Links”

Man muß sich keine großen Sorgen machen, daß die Links die man auf seiner Website oder Verzeichnis anbringt nicht erlaubt sein könnten. Laut Bundesgerichtshof akzeptiert ein Site-Betreiber der Inhalte ohne Zugangskontrollen bereitstellt, dass auf diese Inhalte über Links direkt zugegriffen wird. Das bereits schon etwas ältere Urteil vom Bundesgerichtshof vom Juli 2003, dem ein Streit zwischen der Handelsblatt-Gruppe und der Nachrichten-Suchmaschine Paperboy vorausgegangen war, ist immer noch hochaktuell weil es Seitenbetreiber gibt, die glauben sie könnten Inhalte veröffentlichen und dann gleichzeitig verbieten daß man darauf verlinkt. Offensichtlich ist bei diesen Leuten das Urteil des BGH noch nicht angekommen. Das Urteil bezog sich auf sogenannte “Deep-Links”. Leider ist mir das Aktenzeichen nicht bekannt, aber der BGH veröffentlicht ja alle seine Urteile. Wer sich die Mühe machen will, darf gerne etwas stöbern. Derartige “Suchdienste” kann auf Streithähne eine abkühlende Wirkung haben -;))

Wer nicht will, daß man auf seine Seiten verlinkt und auf die Inhalte Bezug nimmt, hat demnach genau zwei Möglichkeiten…entweder erschützt seine Inhalte mit einer Zugangskontrolle, was heute selbst Laien möglich ist, oder er veröffentlicht erst gar nichts, was noch der sicherste Weg wäre. Man kann im Netz auch ohne solche Streithähne ganz gut leben.


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15.06.2006 - Abmahnwelle bei Onlineshops

In letzter Zeit (03/06) wurden hunderte von Abmahnungen an Online-Shop-Betreiber verschickt. Es gibt hierzu einen ausführlichen Bericht unter "Reseller News" der für Betroffene hilfreich sein könnte. Hier ist der Link: Computer Reseller News

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15.06.2006 - Prepaidguthaben darf nicht verfallen

Prepaidguthaben darf nicht verfallen...

Für Mobilfunkkunden, die mit einer aufladbaren Prepaid-Karte telefonieren, könnte schon bald eine entscheidende Hürde bei der Wahl ihres Anbieters genommen werden. Es könnte schon bald beschlossen sein, dass eingezahltes Gesprächsguthaben nicht mehr verfallen darf.

die beanstandeten Klauseln:

Die Richter untersagten einem Netzbetreiber die Anwendung einer Klausel, wonach ein Guthaben verfällt, wenn nicht innerhalb von 13 Monaten nach der ersten Aufladung der Prepaid-Karte eine weitere Aufladung erfolgt. In dem Urteil heißt es, der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Da es dabei schließlich auch möglich sei, dass größere Guthaben von über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Diese Regelung erschwere die Kündigung des Vertrages unnötig und unzulässig. Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden. Diese Regelung könne bei der kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Das sei nicht erlaubt. Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

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15.06.2006 - VRGZ - Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler

Es gibt einen neuen Verein im Netz. Und kaum ist er im Netz, vollbringt er auch schon Gutes.
Der Verein hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht um prüfen zu lassen ob für Computer oder Handys zukünftig GEZ-Gebühren bezahlt werden müssen, nur weil die Möglichkeit besteht eventuell Programme oder Musik ablaufen zu lassen.

Die GEZ scheint endlich einen Gegner gefunden zu haben mit dem sie sich in Zukunft auseinandersetzen muß. Zwangszahlungen ohne Widerspruch wird es nun nicht mehr so häufig geben können.

Ich weiß nicht wie Ihr darüber denkt, aber ich halte den neuen Verein für eine gute Sache und wer die Möglichkeit hat, sollte diesen Verein mit einer Mitgliedschaft unterstützen. Hier kommt die Webadresse des Vereins...VRGZ

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15.06.2006 - Keine Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Mehrfachvertretung

Hier ein Urteil des BGH zur Thematik von Rechtsanwälten die massenhaft Abmahnungen verschicken.

Sobald Rechtsanwälte massenhaft Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Web verschicken und dabei neben dem Konzern auch noch Verwarnungen im Namen weiterer Tochterfirmen verschicken, muss der Abgemahnte überhaupt keine Gebühren bezahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Lübbecke (Az. 3 C 314/04) jüngst entschieden und einem Advokaten den Ersatz seiner Gebühren von fast 2000 Euro verweigert.


Im entschiedenen Fall vertrat der Anwalt eine deutsche Spielbank und schickte nachweislich mehr als 30 Abmahnungen an Website-Betreiber, die für in Deutschland nicht zugelassene Online-Casinos die Werbetrommel gerührt oder auf deren Homepages verlinkt hatten. Beim Verfahren vor dem Amtsgericht Lübbecke nahm der Advokat nicht nur die Rechte der deutschen Spielbank wahr, sondern auch die Interessen von fünf Tochterunternehmen. Dabei setzte er insgesamt einen Streitwert von 50.000 Euro fest, berechnete für die Tätigkeit für den Mutterkonzern 784,50 Euro und erhob eine weitere Gebühr von 1176,80 Euro für die Tochterfirmen. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht meinte.


Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Ersatzanspruch für Anwaltsgebühren, wenn die Abmahnung nur deshalb erfolgt, um beim Abgemahnten möglichst hohe Kosten entstehen zu lassen. Ein derartig rechtswidriges Verhalten erblickte das AG vorliegend in dem Umstand, dass der Advokat in der Vergangenheit zahlreiche gleich gelagerte Abmahnungen verschickt hatte und in der jetzigen Abmahnung auch noch die Rechte der Tochterfirmen geltend gemacht hatte. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, da eine einzige kostenpflichtige Abmahnung seitens der Konzernmutter ausgereicht hätte. Aufgrund des Missbrauchs verweigerte das Gericht dem Anwalt auch noch das Honorar von 784,50 Euro, das der Abgemahnte eigentlich hätte zahlen müssen. Begründung: Der Ausschluss sei zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen angemessen.


Abmahnungen und insbesondere Serienabmahnungen sowie die damit verbundenen Anwaltskosten haben die Gerichte schon häufig beschäftigt. Außer bei der Mehrfachvertretung entfällt die Zahlungspflicht auch dann, wenn Anwälte Wettbewerbsverstöße massenhaft abmahnen, um sich an den Gebühren zu bereichern. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) München I in einem Markenrechtsfall die Gebührenerstattung abgelehnt, da es sich um eine Serienabmahnung zum alleinigen Zwecke des Geldverdienens gehandelt habe. Schwierig gestaltet sich bei Serienabmahnungen naturgemäß die Beweisführung, dass die Schreiben tatsächlich in Massen verschickt wurden. Hilfreich können hier einschlägige Websites wie etwa abmahnwelle.de und der angebotene Newsletter Abmahnwarner sein. Auch einschlägige Web-Foren, in denen sich Betroffene austauschen, können als Quelle dienen.


Eine Ersatzpflicht tritt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ferner dann nicht ein, wenn sich der abmahnende Anwalt wegen eigener Betroffenheit selbst das Mandat erteilt und die Rechtslage klar ist. So verweigerte der BGH einem Advokaten dessen Honorar, nachdem dieser einen Wettbewerbsverstoß eines Kollegen abmahnte, der auf seinem Briefkopf statt der rechtlich zulässigen Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten fünf Teilbereiche angegeben hatte. Begründung: Das Einschalten eines Anwalts sei dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über ausreichende Sachkunde verfüge und der Rechtsverstoß unschwer zu erkennen sei.


Aber auch wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, steht der Website-Betreiber hinsichtlich der Kosten nicht ganz schutzlos dar. Er kann beispielsweise vor Gericht die Höhe der Abmahnkosten anzweifeln. Hintergrund dafür ist, dass der Anwalt seine Gebühren anhand eines fiktiven Streitwertes berechnet, der im Falle einer Klage gelten würde. Dabei handelt es sich aber nur um eine Art Vorschlag, denn über den Wert entscheidet nach Paragraf 3 Zivilprozessordnung allein das Gericht. Das Anzweifeln der Höhe kann durchaus Erfolg haben, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zeigt. Im dortigen Verfahren verlangte der Advokat für seine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht rund 450 Euro. Dem folgte die Amtsrichterin hingegen nicht. Da am Berliner Gericht bereits mehrere andere gleich gelagerte Fälle des gleichen Anwalts anhängig waren, sei das Schreiben für die Abmahnung einem Musterformular gleichzusetzen, dessen Versendung gleichfalls durch eine Sekretärin erfolgen könne. Statt den 450 Euro sprach das Gericht dem Anwalt nur eine Pauschale von 100 Euro zu.

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15.06.2006 - Domainstreit um eingetragene Marke vs. Gattungsbegriff

Ein hochinteressantes Urteil für Webmaster in und Inhabern von Domains deren Name mit dem Markenrecht kollidiert. Hier gab es immer wieder grosse Unsicherheiten.

Soweit eine Internetadresse einen Gattungsbegriff darstellt und mit einer gleichlautenden, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke kollidiert, gilt weiterhin "first come, first served". Stellt der Markeninhaber bei der .de-Registry DeNIC einen Dispute-Antrag, so kann der derzeitige Inhaber der Domain die Löschung des Antrages verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Az. 84 O 22/05).


Auslöser des Urteils war der Streit um die Adresse www.investment.de, die sich ein Webdesigner reserviert hatte, um dort ein Portal für Finanzdienstleistungen aufzubauen. Der spätere Beklagte hatte vor der Reservierung beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "Investment" für Computer, Laptops und Zubehör eintragen lassen. Nachdem er feststellen musste, dass die gleichlautende Domain bereits anderweitig vergeben war, forderte er deren Inhaber zur Aufgabe der Domain auf und stellte beim DeNIC einen Dispute-Antrag.


Nachdem die Vergabestelle dem Antrag stattgab, forderte der Markeninhaber abermals die Freigabe. Dem mochte der Webdesigner nicht folgen und erhob seinerseits eine Feststellungsklage mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen solle, dass keine besseren Rechte an der Domain zu Gunsten des Markeninhabers bestünden und das der Dispute-Eintrag wieder gelöscht werden solle. Beiden Begehren gab das Landgericht statt.


Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen handle es sich bei dem Begriff "Investment" um einen nicht unterscheidungsfähigen Gattungsbegriff, der für langfristige Kapitalanlagen auf dem Sektor für Finanzdienstleistungen stehe. Da die Markeneintragung aber für PCs und Zubehör erfolgte, fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch auf die mit dem Markennamen identische Internetadresse bestehe deshalb nicht.


Hinsichtlich der Löschung des Dispute-Eintrages kam der Vorsitzende Richter zu dem Ergebnis, dass der Eintrag einen nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Designers darstelle. Schließlich bewirke ein Dispute-Eintrag, dass diese Domain nicht mehr verkauft werden kann, was den Inhaber in seinen Rechten beschneide.


Mit Gattungsbegriffen als Internetadressen musste sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte in der richtungsweisenden Entscheidung "Mitwohnzentrale" schon 2001 entschieden, dass beschreibende Begriffe wie "Elektronik", "Erbsen" und "E-Mail" frei als Internetadresse gewählt werden dürfen. Dem stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, das für Gattungsbegriffe ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit bestehe, da dieser nur für eingetragene Marken gelte. In einem weiteren Grundsatzurteil hat der BGH darüber hinaus festgelegt, dass die Vergabestelle weiterhin nach dem Prinzip "frist come, first served" die .de-Domains vergeben darf und bei einer Erstanmeldung zu keiner Prüfung verpflichtet ist, ob die Registrierung möglicherweise Rechte von Dritten verletzt.

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15.06.2006 - Webdesigner dürfen in die Künstlersozialkasse

Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung gefällt, die großen sozialpolitischen Sprengstoff birgt: Die Künstlersozialkasse muss Webdesigner versichern. Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002, eine Webdesignerin zu versichern. Diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung (Az.: B 3 KR 37/04 R). Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster -- durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht. Anzeige

Damit ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner. Laut Angaben der Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte, die die Klägerin vertritt, stehen schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer "brotlosen Kunst" zu fördern. Die Kasse wird zum Teil durch Steuergelder und Abgaben finanziert.

Uwe Lehr von Beukenberg Rechtsanwälte fürchtet, dass die Entscheidung allerdings dazu führt, dass unabhängig von der Qualität der Leistung des Einzelnen jeder erwerbsmäßig tätige Webdesigner in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann. Seiner Meinung nach muss der Gesetzgeber "entscheiden, ob die Einrichtung der Künstlersozialkasse in der bisherigen Form beibehalten werden kann und soll."

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15.06.2006 - "Domain-Grabbing" ist Erpressung

LG München, 2000-09-14
W 5 KLs 70 Js 12730/99

"Domain-Grabbing" ist als Kennzeichenverletzung und Erpressung strafbar.

"Domain-Grabbing" nennt die Registrierung bekannter Namen als Internetadresse, ohne selbst ein Interesse an dem Namen zu haben. Dies ist als Kennzeichenverletzung und sogar als Erpressung strafbar, wenn man von den Markeninhabern Geld für die Freigabe der Adresse verlangt.

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15.06.2006 - Wann sind kostenlose Dienstleistungen wettbewerbswidrig...?

KG Berlin, 2000-11-24
5 U 7264/00

Internet-Dienstleister dürfen ihren Kunden eine kostenlose Registrierung, der von ihnen gewünschten Internet - Adresse anbieten.

Unentgeltliche Dienstleistungen sind nur wettbewerbswidrig, wenn das Angebot den Kunden ohne reifliche Überlegung zur Annahme von kostenpflichtigen Folgeleistungen zwingt. Die sei hier jedoch nicht der Fall. Auch wird der Kunde nicht gezwungen, seine Adresse mit seiner Homepage von anderen Anbietern kostenpflichtig registrieren zu lassen. Das Angebot verstößt deshalb nicht gegen Wettbewerbsrecht.

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15.06.2006 - Hyperlink ist keine Urheberrechtsverletzung

BGH - 2003-07-17
I ZR 259/00

Ein Hyperlink auf eine mit Erlaubnis des Urhebers öffentlich zugänglich gemachte Webseite, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, greift nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks ein, das ausschließlich seinem Urheber zusteht.

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15.06.2006 - Gerichtsstand bei Einkauf im Internet

LG Kleve - 2002-11-22 - 5 S 90/02

Bei einem Kauf im Internet ist der Gerichtsstand für die Geltendmachungvon Wandlung und Rücktritt der Wohnsitz des Käufers, und nicht der Sitzdes Verkäufers.

Der Käufer muß somit keine Angst haben, beiProblemen oder bei der Rückabwicklung des Kaufs, an dem womöglich weitentfernten Sitz des Verkäufers klagen zu müssen. Ein Urteil das hilft Unsicherheiten in diesem Bereich für den Käufer aus dem Weg zu räumen.

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15.06.2006 - Das Widerrufsrecht bei eBay

Der BGH Karlsruhe hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03):

Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen, denn der Käufer könne die Ware nicht vorher ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1.) Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler, ein sogenannter powerseller, sein.
2.) Der ersteigerte Artikel muss fabrikneu sein.
3.) Der Kauf muss nach dem 1. November 2002 getätigt worden sein.

Dann gilt (auch für Altkunden) folgendes: Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Wenn der Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluss des Vertrages über seine Rechte informiert, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier Wochen.
Hat der Händler seine Kunden gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann muss er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen.
Ab einem Bestellwert von 40,- Euro sogar unfrei. Alle Waren, die seit dem 1. November 2002 gekauft wurden, können auch dann zurückgegeben werden, wenn sie bis heute in Gebrauch waren. Einen Abzug für die Wertminderung müssen die Käufer nicht zahlen.

Von Widerruf und Rückgabe ausgeschlossen sind nur nach Maß gefertigte Produkte, bestimmte Software oder Audio CD's, deren Siegel gebrochen ist.

Übrigens: Bei den eBay-"Sofortkäufen" ist die Sache ohnehin schon klar. Hier galt schon immer das Fernabsatzrecht.

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15.06.2006 - Spassbieter bei eBay zu Schadenersatz verurteilt.

Amtsgericht Bremen, AZ 16 C 168 / 05

Sollten Sie bei eBay einmal als Privatmann etwas verkaufen und derHöchstbietende teilt Ihnen anschließend mit, daß er Ihr Angebot nichtmehr benötige und deshalb auch nicht bezahlen werde, können Sie nunnach einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen Schadenersatz einklagen undden Spassbieter zur Rechenschaft ziehen.

Das Amtsgericht Bremenhat entschieden, dass Bieter, die ein Gebot abgeben obwohl sie die Waregar nicht haben wollen, mit einer Vertragsstrafe belegt werden können.Und zwar in Höhe von 30% des letzten Gebotes.

Im konkreten Fallhatte ein Mann ein Auto versteigert, das Höchstgebot lag bei knapp 6000Euro. Doch der Käufer gab an, er benötige den Wagen nicht mehr undwerde deshalb auch nichts zahlen. Die Richter sahen das anders undverurteilten ihn dazu, eine Strafe von knapp 2000 Euro an den Verkäuferzu bezahlen.

Wer also selbst Spaßbieter im Internet abschreckenwill, der sollte in seiner Auktion am Ende der AngebotsbeschreibungSpassbietern mit einer Strafe drohen - dann kann er sie später auchgerichtlich einklagen.

So bewahren Sie sich vor Schaden durch solche unseriöse Zeitgenossen die nur den ehrlichen Teilnehmern Schaden zufügen wollen.

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15.06.2006 - Verkaufsangebot bei Auktionen ist verbindlich

BGH - VIII ZR 13/01

Verkaufsangebot bei einer Internet-Auktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung.

EinMann hatte bei einer Internet- Auktion einen neuen VW Passat zum Preisvon 26350 DM ersteigert. Der PKW kostete nach Verkaufsliste 57000 DM,ein Mindestkaufpreis wurde bei der Auktion jedoch nicht angegeben. DasAuktionshaus weigerte sich das Fahrzeug herauszugeben und verlangte39000 DM.

Die Richter entschieden, dass das Auktionshaus denWagen zum höchsten Gebot herausgeben müsse. Willenserklärungen könntenauch per Mausklick abgegeben werden und der Vertrag sei somit wirksam.

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15.06.2006 - Hinweispflicht auf Versandkosten im Internet - Onlineshops, eBay....

OLG Köln - 2004-08-06 - 6 U 93/04

Internetverkäufer, die ihre Ware nur per Versand anbieten, also dieAbholung ausschließen, müssen die Preise richtig und klar angeben,sowie zügig auf anfallende Versandkosten hinweisen.

Im konkretenFall warb ein Online-Mobiltelefonanbieter mit der Preisangabe "Handy ab0 Euro bei Vertragsbindung". Ein Hinweis auf die Versandkosten in Höhevon zehn Euro tauchte erst auf der dritten Seite auf.

DasGericht sah die Versandkosten als wesentlichen Bestandteil desAngebots, vor allem bei der hier vorliegenden hohen Differenz zwischender Höhe der Preisangabe und der Höhe der Versandkosten. Da es sich zurTäuschung über den Endpreis eigne und zur Beeinträchtigung desWettbewerbs zum Nachteil der Konkurrenz führe, sei das Erwähnen derVersandkosten erst auf der dritten Seite unzulässig.

Weitere nützliche Urteile finden Sie unter Heimarbeit-Testsieger
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